Hier die aktuelle Schutzverordnung §2 Absatz 8
für uns heißt das:
Jugendliche 16 – 17 Jahre, 2G Regel oder maximal 48 Stunden ein PCR Test, oder 24 Stunden einen Antigen-Schnelltest.
Schulpflichtige Kinder bis 15 Jahre gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Der Vorstand